Mit Einführung der „Technischen Regeln für Gefahrstoffe 529“ Anfang diesen Jahres haben sich für Betreiber von Biogasanlagen einige Neuregelungen ergeben. Neben Vorgaben im technischen Bereich wird der Umgang mit Zusatz- und Hilfsstoffen detailliert angesprochen. Bisher gab es im Umfeld der Biogasadditive nur eine geringe Regelungstiefe, so dass sich für Betreiber und Händler rechtliche Themen in gut überschaubarem Rahmen hielten. In der aktuellen Situation spart die rechtzeitige Berücksichtigung der für Spurenelementprodukte geltenden Bestimmungen oft Aufwand und Kosten.
Lagerung und Umgang
Als Grundvoraussetzung für die Lagerhaltung sowie den Umgang mit Zusatz- und Hilfsstoffen ist die Unterweisung der Mitarbeiter auf Basis der jeweiligen Betriebsanweisung genannt. Deutlich aufwändiger wird es, sobald eine Chemikalie als akut toxisch, keimzellmutagen, reproduktionstoxisch oder sensibilisierend für die Atemwege in bestimmten Kategorien eingestuft ist. Dann dürfen ausschließlich fachkundige bzw. besonders unterwiesene Personen mit der betreffenden Chemikalie umgehen.
Hinsichtlich der Lagerung führt die für den Umgang angegebene Einstufung – ausgenommen die Atemwegssensibilisierung – zur verpflichtenden Aufbewahrung unter Verschluss. Hinzu kommt hier noch eine 1000 kg-Grenze – ab dieser Menge, bei der alle auf dem Betriebsgelände vorhandenen Gefahrstoffe unabhängig von der individuellen Einstufung zu berücksichtigen sind, muss das Lager den detaillierteren Anforderungen der TRGS 510 (Nummer 4.3) entsprechen, wie beispielsweise der Pflicht zur Dokumentation der Lagereinrichtungsprüfungen.
Geschlossene Dosiereinrichtung
Für eine sorgfältige Auswahl der in der Biogasanlage eingesetzten Zusatzstoffe spricht neben der vorgeschriebenen Substitutionsprüfung auch die ebenfalls von der gefahrstoffrechtlichen Einstufung abhängige Pflicht zur Verwendung einer geschlossenen Dosiereinrichtung. Bei Spurenelementprodukten, die ein geringeres Gefährdungspotential aufweisen, kann die Dosierungsmethode weiterhin frei gewählt werden. Für den Anlagenbetrieb bedeutet dies spürbare finanzielle und organisatorische Vorteile.
Der Blick auf die Kennzeichnung eines Produktes sollte daher bei der Produktauswahl zu den entscheidenden Kriterien zählen. Nicht zuletzt fällt auch die Bearbeitung von Betriebsanweisung und Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit einem „schwächer“ eingestuften Mikronährstoffprodukt erheblich leichter. Für Acinor 1000 können Kunden auf eine vorbereitete Betriebsanweisung zurückgreifen, die nur noch an den eigenen Betrieb angepasst werden muss. Die Umgangsbeschränkung sowie die Lagerung unter Verschluss treffen für Acinor 1000 ebenso wenig zu, wie der verpflichtende Einsatz einer geschlossenen Dosiereinrichtung.
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